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   BVerwG, 30.12.2021 - 7 BN 2.21   

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BVerwG, 30.12.2021 - 7 BN 2.21 (https://dejure.org/2021,57944)
BVerwG, Entscheidung vom 30.12.2021 - 7 BN 2.21 (https://dejure.org/2021,57944)
BVerwG, Entscheidung vom 30. Dezember 2021 - 7 BN 2.21 (https://dejure.org/2021,57944)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rewis.io
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    Normenkontrollantrag gegen eine Rechtsverordnung über ein Wasserschutzgebiet hinsichtlich des Schutzes eines Grundwasservorkommens im nördlichen Rheinland-Pfals

  • rechtsportal.de

    Normenkontrollantrag gegen eine Rechtsverordnung über ein Wasserschutzgebiet hinsichtlich des Schutzes eines Grundwasservorkommens im nördlichen Rheinland-Pfals

  • datenbank.nwb.de

    Erforderlichkeit der Festsetzung eines Wasserschutzgebiet

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerwG, 02.08.2012 - 7 CN 1.11

    Normenkontrolle; Beschwer; Grundwasser; Trinkwasservorkommen; Wasserschutzgebiet;

    Auszug aus BVerwG, 30.12.2021 - 7 BN 2.21
    "welche Anforderungen an die Unterteilung der weiteren Zonen von Wasserschutzgebieten in Schutzzonen IIIA und IIIB zu stellen sind, insbesondere, ob die Erforderlichkeit der Unterteilung der weiteren Zone durch das DVGW-Arbeitsblatt W 101 konkretisiert wird, und wenn ja, ob danach das 400-Tage-Kriterium maßgeblich ist, ob von diesem Kriterium auch abgewichen werden kann und wenn ja, welche Gesichtspunkte dabei maßgebend sind, ob es bei der Unterteilung der weiteren Zone nur auf hydrogeologisch-hydraulische Gegebenheiten ankommt oder ob auch potenzielle Gefährdungen bewertet werden müssen, ob die vom BVerwG für die Festlegung der äußeren Grenzen von Wasserschutzgebieten entwickelten Anforderungen an die parzellenscharfe Abgrenzung (Urt. v. 02.08.2012 - 7 CN 1.11 - juris LS und Rn. 22 f.) auch für die inneren Grenzen gelten, und ob Fehler bei der Abgrenzung einer Schutzzone IIIA nur zur Unwirksamkeit dieser Unterteilung oder zur Gesamtunwirksamkeit der Wasserschutzgebietsverordnung führen",.

    Die Vorgaben des DVGW-Arbeitsblatts W 101 werden von den Behörden als "antizipiertes Sachverständigengutachten" herangezogen (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. August 2012 - 7 CN 1.11 - Buchholz 445.4 § 51 WHG Nr. 1 Rn. 29 m.w.N. und Beschluss vom 26. Juni 2020 - 7 BN 4.19 - juris Rn. 11).

    Mit Blick auf das in der Frage angesprochene Urteil des Senats vom 2. August 2012 - 7 CN 1.11 - (Buchholz 445.4 § 51 WHG Nr. 1 Rn. 22 f.) bedarf es keiner Durchführung eines Revisionsverfahrens um zu klären, dass sich diese Entscheidung - unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit der Festsetzung eines Wasserschutzgebiets nach § 51 Abs. 1 Satz 1 WHG - auf die Grenzen der räumlichen Ausdehnung des Gebiets bezieht.

    Dieser ist rechtlich nur beschränkt überprüfbar, nämlich auf die Wahl nachvollziehbarer Maßstäbe, und betrifft unter dem Aspekt der Erforderlichkeit letztlich nur die Erweiterung des Wasserschutzgebiets über das Wassereinzugsgebiet hinaus (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. August 2012 - 7 CN 1.11 - Buchholz 445.4 § 51 WHG Nr. 1 Rn. 21 f. m.w.N.).

  • BVerwG, 06.09.2021 - 1 B 39.21

    Berichterstatterin; Besetzung des Gerichts; Besetzungsrüge; Einzelrichterin;

    Auszug aus BVerwG, 30.12.2021 - 7 BN 2.21
    Insoweit wird die Beschwerde dem Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, zu dem es auch gehört, eine bestimmte, höchstrichterlich noch ungeklärte und für die Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts zu formulieren (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 6. September 2021 - 1 B 39.21 - juris Rn. 11 m.w.N.), nicht gerecht.

    Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nötigt zu einer substantiierten Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils sowie dazu, im Einzelnen aufzuzeigen, aus welchen Gründen der Rechtsauffassung, die der Frage zugrunde liegt, zu folgen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. September 2021 - 1 B 39.21 - juris Rn. 11 m.w.N.).

  • BVerwG, 22.10.2021 - 7 BN 1.20

    Alternativenprüfung bei der Festsetzung eines Wasserschutzgebiets

    Auszug aus BVerwG, 30.12.2021 - 7 BN 2.21
    In der Beschwerdebegründung muss gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO dargelegt werden, dass und inwiefern diese Voraussetzungen vorliegen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 und vom 22. Oktober 2021 - 7 BN 1.20 - juris Rn. 5).

    Deshalb ist der räumliche Umgriff eines Wasserschutzgebiets auf diejenigen Flächen zu beschränken, deren Einbeziehung nach den konkreten örtlichen Verhältnissen, namentlich den jeweils herrschenden hydrogeologischen Bedingungen, zum Schutz eines auch in mengenmäßiger Hinsicht zur öffentlichen Wasserversorgung benötigten Wasservorkommens erforderlich ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Oktober 2021 - 7 BN 1.20 - juris Rn. 15 m.w.N.).

  • BVerwG, 21.03.2012 - 6 C 19.11

    Prüfungsrecht; Verfahrensregelungen; Sanktionierung von Prüferbeeinflussungen;

    Auszug aus BVerwG, 30.12.2021 - 7 BN 2.21
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann die Revision auf das - wie hier - behauptete Vorliegen eines erst nachträglich bekannt gewordenen Befangenheitsgrundes grundsätzlich nicht gestützt werden (BVerwG, Urteile vom 30. Oktober 1969 - 8 CB 129 und 130.67 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 5 S. 1 und vom 21. März 2012 - 6 C 19.11 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 412 Rn. 18).
  • BVerwG, 16.04.1997 - 6 C 9.95

    Befangenheitsrüge nach Zustellung des Berufungsurteils - Besetzung der

    Auszug aus BVerwG, 30.12.2021 - 7 BN 2.21
    Nur wenn der Richter der Vorinstanz tatsächlich und so eindeutig die gebotene Distanz und Neutralität hat vermissen lassen, dass jede andere Würdigung als die einer Besorgnis der Befangenheit willkürlich erschiene, begründet dies einen Besetzungsfehler im Sinne von § 138 Nr. 1 VwGO, der auch nach Beendigung der Vorinstanz noch mit Erfolg gerügt werden kann (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 16. April 1997 - 6 C 9.95 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 382 S. 186).
  • BVerwG, 02.11.2007 - 3 B 58.07

    Rechtliches Gehör; Bestreiten mit Nichtwissen; Amtsermittlungspflicht; materielle

    Auszug aus BVerwG, 30.12.2021 - 7 BN 2.21
    Jedoch kann das Gericht verlangen, dass der betreffende Beteiligte sein Bestreiten substantiiert, also Gründe für seine Zweifel anführt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. November 2007 - 3 B 58.07 - Buchholz 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 70 Rn. 6).
  • BVerwG, 16.02.1998 - 4 B 2.98

    Verwaltungsprozeßrecht - Voraussetzungen für einen Verfahrensmangel im

    Auszug aus BVerwG, 30.12.2021 - 7 BN 2.21
    Die Beschwerden legen nämlich - was nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erforderlich wäre (vgl. hierzu nur BVerwG, Beschluss vom 16. Februar 1998 - 4 B 2.98 - NVwZ 1998, 1066 m.w.N.; vgl. auch Kraft, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 133 Rn. 43 m.w.N.) - nicht dar, inwieweit die angefochtene Entscheidung auf dem behaupteten Verfahrensfehler beruhen kann.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.01.2020 - 7 D 80/17

    Normenkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan zur Errichtung von

    Auszug aus BVerwG, 30.12.2021 - 7 BN 2.21
    Insoweit kann auch offenbleiben, ob und inwieweit § 87b VwGO im Normenkontrollverfahren Anwendung findet (bejahend etwa Bamberger, in: Wysk, VwGO, 3. Aufl. 2020, § 87b Rn. 1; Fertig, in: BeckOK VwGO, Stand 1. April 2021, § 87b Rn. 1; Riese, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand Juli 2021, § 87b Rn. 33; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl. 2021, § 87b Rn. 2; ablehnend etwa OVG Münster, Urteil vom 29. Januar 2020 - 7 D 80/17.NE - BauR 2020, 768 ; Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 87b Rn. 2 m.w.N.).
  • BVerwG, 09.01.2020 - 5 B 25.19

    Keine grundsätzliche Bedeutung durch bloße Kritik an der Sachverhaltswürdigung

    Auszug aus BVerwG, 30.12.2021 - 7 BN 2.21
    a) Soweit die Antragstellerinnen rügen, das Oberverwaltungsgericht habe bei der Anwendung des § 47 Abs. 5 VwGO die Vorschrift des Art. 13 Abs. 1 GG nicht beachtet, wird ein Verstoß gegen Vorschriften, die den Verfahrensablauf - also den Weg zum Urteil und die Art und Weise des Urteilserlasses - regeln (vgl. hierzu nur BVerwG, Beschluss vom 9. Januar 2020 - 5 B 25.19 D - juris Rn. 15), nicht bezeichnet.
  • BVerwG, 28.06.2021 - 4 BN 67.20

    Durchführung eines ergänzenden Verfahrens bei anhängigem Normenkontrollverfahren

    Auszug aus BVerwG, 30.12.2021 - 7 BN 2.21
    g) Die Antragstellerinnen bezeichnen auch keinen Verstoß des Oberverwaltungsgerichts gegen die verfassungsrechtlichen Grundsätze des fairen Verfahrens oder der Waffengleichheit der Beteiligten (vgl. hierzu etwa BVerwG, Beschluss vom 28. Juni 2021 - 4 BN 67.20 - juris Rn. 4 m.w.N.).
  • BVerwG, 30.07.2020 - 9 B 62.19

    Erfolglose Nichtzulassungsbeschwerde; Fragen zur kommunalen Beitragserhebung sind

  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

  • BVerwG, 11.02.2016 - 4 B 1.16

    Baugenehmigung; Baugenehmigungsbehörde; Bebaubarkeit eines Grundstücks;

  • BVerwG, 15.04.2021 - 3 B 9.20

    Zum Verhältnis von Tierschutzrecht und Jagdrecht bei der Festsetzung eines

  • BVerwG, 26.06.2020 - 7 BN 4.19

    Normenkontrollstreit um eine Rechtsverordnung über die Neufestsetzung eines

  • BVerwG, 26.03.1990 - 7 NB 1.90

    Festsetzung eines Wasserschutzgebietes

  • BVerwG, 12.01.2024 - 10 BN 4.23
    Das ist jedoch nicht das Ziel eines Revisionsverfahrens (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 30. Dezember 2021 - 7 BN 2.21 - juris Rn. 21 m. w. N.).

    Das Wohl der Allgemeinheit, das es nach § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG erfordert, Gewässer im Interesse der derzeit bestehenden oder künftigen öffentlichen Wasserversorgung vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen, beschränkt sich nicht auf die Versorgung der Bevölkerung, sondern umfasst auch die industrielle und gewerbliche Wasserversorgung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Dezember 2021 - 7 BN 2.21 - juris Rn. 9).

    Wie bereits ausgeführt, umfasst die öffentliche Wasserversorgung auch eine gewerbliche und industrielle Wasserversorgung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Dezember 2021 - 7 BN 2.21 - juris Rn. 9).

  • VGH Bayern, 16.08.2022 - 8 N 19.1138

    Normenkontrollantrag gegen Wasserschutzgebietsverordnung

    b) Das aus dem Brunnen III "A." geförderte Rohwasser wird auch mengenmäßig für die öffentliche Wasserversorgung des Beigeladenen benötigt, d.h. es besteht ein entsprechender gegenwärtiger bzw. künftiger Wasserbedarf der Allgemeinheit, der aus dem Wasservorkommen gedeckt werden soll (vgl. BVerwG, B.v. 22.10.2021 - 7 BN 1.20 - juris Rn. 15; B.v. 30.12.2021 - 7 BN 2.21 - juris Rn. 11).

    Es dürfen nur solche Grundstücke in das Schutzgebiet einbezogen werden, die im Einzugsgebiet der Trinkwasserbrunnen liegen und von denen Einwirkungen auf das zu schützende Gewässer ausgehen können (vgl. BVerfG, B.v. 6.9.2005 - 1 BvR 1161/03 - NVwZ 2005, 1412 = juris Rn. 26; BVerwG, B.v. 23.1.1984 - 4 B 157.83 u.a. - DVBl 1984, 342 = juris Rn. 4; B.v. 30.12.2021 - 7 BN 2.21 - juris Rn. 11; Breuer/Gärditz, Öffentliches und privates Wasserrecht, 4. Aufl. 2017, Rn. 1078).

  • BVerwG, 27.10.2023 - 7 B 10.23
    Sie betrifft - auch und gerade bei Unterschreitung bauordnungsrechtlich geregelter, nach Landesrecht abweichungsbedürftiger (Regel-)Abstandsflächen - eine Vielzahl denkbarer, differenziert zu betrachtender Fallgestaltungen und entzieht sich damit einer Klärung in einem revisionsgerichtlichen Verfahren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Dezember 2021 - 7 BN 2.21 -âEURŒ juris Rn. 21 m. w. N.).
  • BGH, 12.09.2022 - AnwZ (Brfg) 10/22

    Prognoseentscheidung bei der Rücknahme der Zulassung eines Rechtsanwalts; Antrag

    Ein unzulässiges Überraschungsurteil liegt nur vor, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der alle oder einzelne Beteiligte nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten (BVerwG, Beschlüsse vom 10. September 2019 - 9 B 40/18, juris Rn. 14 mwN; vom 30. Dezember 2021 - 7 BN 2/21, juris Rn. 29; vgl. Senat, Beschluss vom 13. Juni 2019 - AnwZ (Brfg) 25/19, juris Rn. 20).
  • BVerwG, 27.10.2023 - 7 B 14.23

    Klage gegen eine unter Zulassung reduzierter bauordnungsrechtlicher

    Sie betrifft - auch und gerade bei Unterschreitung bauordnungsrechtlich geregelter, nach Landesrecht abweichungsbedürftiger (Regel-)Abstandsflächen - eine Vielzahl denkbarer, differenziert zu betrachtender Fallgestaltungen und entzieht sich damit einer Klärung in einem revisionsgerichtlichen Verfahren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Dezember 2021 - 7 BN 2.21 - juris Rn. 21 m. w. N.).
  • BVerwG, 27.10.2023 - 7 B 15.23
    Sie betrifft - auch und gerade bei Unterschreitung bauordnungsrechtlich geregelter, nach Landesrecht abweichungsbedürftiger (Regel-)Abstandsflächen - eine Vielzahl denkbarer, differenziert zu betrachtender Fallgestaltungen und entzieht sich damit einer Klärung in einem revisionsgerichtlichen Verfahren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Dezember 2021 - 7 BN 2.21 - juris Rn. 21 m. w. N.).
  • BVerwG, 27.10.2023 - 7 B 17.23

    Klage gegen eine unter Zulassung reduzierter bauordnungsrechtlicher

    Sie betrifft - auch und gerade bei Unterschreitung bauordnungsrechtlich geregelter, nach Landesrecht abweichungsbedürftiger (Regel-)Abstandsflächen - eine Vielzahl denkbarer, differenziert zu betrachtender Fallgestaltungen und entzieht sich damit einer Klärung in einem revisionsgerichtlichen Verfahren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Dezember 2021 - 7 BN 2.21 - juris Rn. 21 m. w. N.).
  • BVerwG, 27.10.2023 - 7 B 16.23
    Sie betrifft - auch und gerade bei Unterschreitung bauordnungsrechtlich geregelter, nach Landesrecht abweichungsbedürftiger (Regel-)Abstandsflächen - eine Vielzahl denkbarer, differenziert zu betrachtender Fallgestaltungen und entzieht sich damit einer Klärung in einem revisionsgerichtlichen Verfahren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Dezember 2021 - 7 BN 2.21 - juris Rn. 21 m. w. N.).
  • BVerwG, 27.10.2023 - 7 B 18.23
    Sie betrifft - auch und gerade bei Unterschreitung bauordnungsrechtlich geregelter, nach Landesrecht abweichungsbedürftiger (Regel-)Abstandsflächen - eine Vielzahl denkbarer, differenziert zu betrachtender Fallgestaltungen und entzieht sich damit einer Klärung in einem revisionsgerichtlichen Verfahren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Dezember 2021 - 7 BN 2.21 - juris Rn. 21 m. w. N.).
  • BVerwG, 15.07.2022 - 7 B 16.21

    Beteiligung der Öffentlichkeit

    In der Beschwerdebegründung muss gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO dargelegt werden, dass und inwiefern diese Voraussetzungen vorliegen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Dezember 2021 - 7 BN 2.21 - juris Rn. 5).
  • VGH Bayern, 19.01.2023 - 8 N 22.287

    Erfolglose Normenkontrolle gegen wasserrechtliche Veränderungssperre für ein

  • BVerwG, 15.12.2022 - 4 BN 15.22

    Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Bebauungsplans; Geplantes Wohngebiet in

  • BVerwG, 24.08.2023 - 7 B 5.23

    Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum

  • BVerwG, 15.12.2022 - 4 BN 18.22

    Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Bebauungsplans; Geplantes Wohngebiet in

  • BVerwG, 30.05.2023 - 10 BN 2.23

    Normenkontrollklage gegen Rechtsverordnung bezweckend die Sicherung der

  • BVerwG, 09.05.2022 - 7 B 14.21

    Voraussetzungen für die nachträgliche Anordnung einer Mindestwassermenge für eine

  • BVerwG, 29.07.2022 - 7 B 23.21

    Vorübergehende Inanspruchnahme des Grundbesitzes für die Durchführung von

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